Apothekennotdienst

Ab 01.01.2005 wird der Apothekennotdienst über landeseinheitliche Rufnummern angesagt:
(Hinweise hierzu siehe unten)

Festnetz: 0900-5-258825-PLZ
Beispiel Irrel: 0900-5-258825-54666
ab 1.4.2008 wie Mobilfunknetz:
0180-5-258825-PLZ
(0,25 €/Minute)

(0,14 €/Minute)
Mobilfunknetz: 0180-5-258825-PLZ
Beispiel Irrel: 0180-5-258825-54666
(vom jeweiligen Anbieter anhängig)

Apotheken

Apotheke

Ort/Anschrift

Tel/Fax/Mail

HomePage

Kur-Apotheke

54669 Bollendorf
Neuerburger Str. 18

T: 06526/300
F: 06526/1227
@Mail

ja

Elisabeth-Apotheke

54666 Irrel
Prümzurlayer Str. 13

T: 06525/92770
F: 06525/927750

nein

Erlen-Apotheke

54666 Irrel
Hauptstr. 11

T: 06525/7710

nein

Marien-Apotheke

54675 Mettendorf
Enztalstr. 17

T: 06522/93090

nein

Schloss-Apotheke

54673 Neuerburg
Hohlstr. 3

T: 06564/2198

nein

Enztal-Apotheke

54673 Neuerburg
Poststr. 3

T: 06564/930093

nein

Hinweis zum Apothekennotdienst ab 1. Januar 2005 durch den Landesapothekerverband:
Schon der Name zeigt, dass es sich um etwas besonderes handelt, nämlich um ein Angebot für eine Notsituation, eine plötzliche Erkrankung oder starke Schmerzen, Ereignisse, die einen dringenden Bedarf an Arzneimitteln und fachlicher Beratung hervorrufen. Und das natürlich auch nachts, am Wochenende oder an Feiertagen. Die Apotheken sind auch zu diesen Zeiten ein verlässlicher Ansprechpartner. Das ganze Jahr über sind sie rund um die Uhr für die Bevölkerung erreichbar.

Der Notdienst (oder auch die Dienstbereitschaft) der Apotheken ist gesetzlich geregelt: Die Apothekenbetriebsordnung verpflichtet die Apotheken zur permanenten Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln.

Um diesem Anspruch gerecht zu werden, sind immer einige Apotheken auch außerhalb der gesetzlichen Ladenschlusszeiten geöffnet, bzw. sind im Bedarfsfall zu erreichen und zur Abgabe von Arzneimitteln verpflichtet.

Alle Apotheken in Rheinland-Pfalz sind an der Regelung beteiligt und wechseln sich mit dem Notdienst ab. Welche Apotheken jeweils zur Dienstbereitschaft verpflichtet sind, legt die Landesapothekerkammer Rheinland-Pfalz unter Berücksichtigung der Entfernung der einzelnen Apotheken voneinander fest. Damit soll erreicht werden, dass die zurückzulegenden Wege für die Bevölkerung bestimmte Höchstentfernungen nicht überschreiten.

Natürlich ist es beruhigend zu wissen, dass im Bedarfsfall immer eine Apotheke in der Nähe erreichbar ist, aber man muss auch wissen welche:

Im Zuge der Neuregelung des Notdienstes ist eine regelmäßige Veröffentlichung der außerhalb der gesetzlichen Ladenöffnungszeiten dienstbereiten Apotheken in Zeitungen oder Notdienstkalendern, die oftmals schnell ihre Aktualität verlieren, nicht mehr vorgesehen.

Statt dessen genügt ab 01. Januar 2005 ein einfacher Telefonanruf, um sich von zu Hause oder unterwegs die nächsten dienstbereiten Apotheken ansagen zu lassen.

Die Landesapothekerkammer Rheinland-Pfalz hat dazu zwei landesweit gültige Rufnummern eingerichtet (siehe oben)

Das Verfahren ist denkbar einfach:

Notdienstnummer und Postleitzahl des aktuellen Standortes über die Telefontastatur eingeben. Nach kurzer Begrüßung werden drei dienstbereite Apotheken in der Umgebung des Standortes mit vollständiger Adresse und Telefonnummer angesagt und zweimal wiederholt.

Sollte die direkte Eingabe der Postleitzahl vergessen werden, so wird sie vom System erfragt und kann nachträglich eingegeben werden.

Am besten ist es, diese zentrale Apothekennotdienstnummer schon jetzt vorsorglich im Telefon abzuspeichern. damit man sie im Bedarfsfall immer zuverlässig zur Hand hat

Zu beachten ist, dass der Notdienst immer um 8:30 Uhr beginnt und am folgenden Tag um 8:30 Uhr endet, auch an Sonn- und Feiertagen.

Falls im Einzelfall die Telefonnummer oder die Postleitzahl nicht bekannt sind, hilft immer noch ein Blick an die nächste Apothekentür. Dort muss per Gesetz die nächstliegende notdienstbereite Apotheke bekannt gemacht sein.

Aber wie auch der Name schon sagt: Notdienst ist Sonderdienst! Auch wenn der Apotheker jederzeit gern weiterhilft, sollte der Notdienst nur in wirklich dringenden Fällen in Anspruch genommen werden. Während der gesetzlichen Ladenschlusszeiten, also in der Zeit vor 6:00 Uhr und nach 20:00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen, sind die Apotheken gesetzlich verpflichtet, eine Notdienstgebühr von 2,50 € zu erheben.


 zurück