Wassersport auf der Prüm - Rechtsverordnung zur Regelung des Gemeingebrauchs

Die Wasserfälle der Prüm zwischen Irrel und Prümzurlay Die "Irreler Wasserfälle" in der Prüm stellen einen einzigartigen Gewässerabschnitt in der Eifel dar. Sie sind von hoher ökologischer und landschaftsästhetischer Bedeutung. Gleichzeitig sind die "Irreler Wasserfälle" als anspruchsvolle Kanustrecke über die Grenzen Deutschlands bekannt. Neben dem traditionellen Oktoberwettkampf, organisiert vom TV Bitburg, wird der Gewässerabschnitt mit zunehmender Tendenz durch nicht organisierte Freizeitkanuten in Anspruch genommen. Der hohe Nutzungsdruck führt zu ökologischen Schäden für die Tier- und Pflanzenwelt.

Unter Leitung der SGD Nord wurde eine Arbeitsgruppe gebildet, die aus Vertretern der unterschiedlichen Interessengruppen besteht. Diese Gruppe hat unter der Federführung der SGD Nord die Grundlagen für eine Rechtsverordnung zur Regelung des Befahrens der Prüm im Bereich der Irreler Wasserfälle erarbeitet.

Die Rechtsverordnung hat das Ziel, Naturnutzung und Naturschutz an der Prüm in Einklang zu bringen, das Natur- und Freizeiterlebnis auf und an der Prüm nicht generell zu unterbinden, sondern es vielmehr für alle Kreaturen in geordnete und naturverträgliche Bahnen zu lenken. Zu diesem Zwecke wird die generelle Erlaubnis zum Kanufahren auf der Prüm einschließlich ihrer Uferbereiche auf einer Länge von 32,4 km, vom Stausee Bitburg bis zur Mündung in die Sauer, eingeschränkt. Besondere Verbote und Regelungen gelten im Gewässerbereich der "Irreler Wasserfälle". Hier ist in Zukunft das Befahren mit Kanus, Kajaks, Schlauchbooten und Flößen in bestimmten Zeiten ganz verboten. Die Verbotszeiträume berücksichtigen die Laich- und Wanderzeiten der Fische und Brutzeiten der Vögel. Für alle Gewässerabschnitte gilt, dass diese nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung nur noch bei genau festgelegten Wasserständen befahren werden dürfen. Für die Fliessstrecken ober- und unterhalb der Wasserfälle sind dies mindestens 50 cm am Pegel Prümzurlay und im Bereich der eigentlichen Wasserfälle mindestens 60 cm. Der Ein- und Ausstieg im Bereich der Wasserfälle darf zukünftig nur an den dafür speziell ausgewiesenen und durch Hinweisschilder gekennzeichneten Ein- und Ausstiegsstellen erfolgen.

Aber auch die Belange des Sport und Tourismus kommen nicht zu kurz. So kann z.B. die jährlich stattfindende Regatta des Kanuverband Rheinland e.V., am Wochenende nach dem 15. Oktober, auch in Zukunft noch ausgetragen werden, natürlich bei entsprechenden Wasserständen in der Prüm. Um eine ausreichende Wasserführung von 60 cm in der Prüm während der Kanusportveranstaltung sicher zu stellen, bedient man sich der vorgeschriebenen Absenkung des Stauziels im Stausee Bitburg, da dieser im Winter die Funktion als Hochwasserrückhaltebecken übernimmt.


Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord

Rechtsverordnung

zur Regelung des Gemeingebrauchs auf der Prüm (Gewässer II. Ordnung) im Bereich der Verbandsgemeinden Bitburg-Land und Irrel, Landkreis Bitburg-Prüm

Aufgrund des § 23 des Gesetzes zur Ordnung des (Wasserhaushaltsgesetz - WHG -) vom 19. August 2002 ((BGBl. I S. 3245) und der §§ 36 Abs. 1, 37 Abs. 1 und 93 Abs. 4 des Wassergesetzes für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG-) in der Fassung vom 22. Januar 2004 (GVBl S. 54) wird durch die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord als obere Wasserbehörde verordnet:

§ 1
Ziel

Die Rechtsverordnung hat das Ziel, Naturnutzung und Naturschutz an der Prüm in Einklang zu bringen, das Natur- und Freizeiterlebnis auf und an der Prüm nicht generell zu unterbinden, sondern es vielmehr für alle Kreaturen in geordnete und naturverträgliche Bahnen zu lenken. Zu diesem Zwecke wird der Gemeingebrauch auf der Prüm einschließlich ihrer Uferbereiche für die in § 2 genannten Gewässerabschnitte und in dem sich aus § 3 ergebenden Umfang eingeschränkt.

§ 2
Räumlicher Geltungsbereich

  1. Diese Rechtsverordnung gilt für folgende Gewässerabschnitte der Prüm:

  • Stausee Bitburg bis "Irreler Wasserfälle" (Abschnitt I), Flusskilometer 32,40 bis Flusskilometer 6,80
  • "Irreler Wasserfälle" (Abschnitt II), Flusskilometer 6,80 bis Flusskilometer 6,00
  • "Irreler Wasserfälle" bis zur Mündung in die Sauer (Abschnitt III) Flusskilometer 6,00 bis Flusskilometer 0,00

  1. Die in Absatz 1 aufgeführte Strecke ist in der als Anlage zu dieser Verordnung beigefügten Übersichtskarte rot eingetragen. Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung.

§ 3
Verbote und Beschränkungen

  1. Das Befahren der Prüm im Bereich der "Irreler Wasserfälle" (Gewässerabschnitt II) mit Kleinfahrzeugen aller Art ohne Maschinenantrieb ist vom 1. November bis zum 31. Dezember sowie vom 15. März bis zum 31. Mai eines jeden Jahres verboten. Dieses Verbot gilt nicht für die Dauer des Pfingstwochenendes (Pfingstsamstag bis einschließlich Pfingstsonntag), falls Pfingsten in den Verbotszeitraum fällt. Außerhalb der Verbotszeiträume im Gewässerabschnitt II und in den Gewässerabschnitten I und III ist das Befahren mit Kleinfahrzeugen aller Art ohne Maschinenantrieb nur unter Beachtung der in den Absätzen 3 bis 10 aufgeführten Einschränkungen zulässig.
  2. Kleinfahrzeuge ohne Maschinenantrieb sind insbesondere Kanus, Kajaks, Schlauchboote, Flöße sowie alle sonstigen auf dem Wasser schwimmenden, der Fortbewegung dienenden Geräte.
  3. Das Befahren der Gewässerabschnitte I und III ist nur bei einem Wasserstand von mindestens 50 cm am Pegel Prümzurlay gestattet. Der Gewässerabschnitt II darf nur befahren werden, wenn der Wasserstand am Pegel Prümzurlay mindestens 60 cm beträgt. Der aktuelle Wasserstand am Pegel Prümzurlay kann unter der auf Hinweisschildern veröffentlichen Telefonnummer erfragt werden.
  4. Zwischen 19.00 Uhr und 9.00 Uhr ist das Befahren aller Gewässerabschnitte verboten.
  5. Der Ein- und Ausstieg im Gewässerabschnitt II darf nur an den dafür speziell gestalteten und durch Hinweisschilder gekennzeichneten Ein- und Ausstiegsstellen erfolgen.
  6. Das Anlanden und Betreten der Inseln und Kiesbänke in sämtlichen Gewässerabschnitten sowie der Ufer und Felsen im Gewässerabschnitt II ist untersagt, ausgenommen in Notfällen.
  7. Der Gewässerabschnitt II ist ohne Verweilen zügig und im Hauptstrom zu durchfahren. Ein Befahren dieses Bereichs mit Raftingbooten, Schlauchbooten und Flößen ist verboten.
  8. Auf allen Gewässerabschnitten ist die Durchführung von Fahrten zu gewerblichen Zwecken untersagt.
  9. Das Verbot des Befahrens der Prüm gilt nicht:

  1. für Wasserfahrzeuge der Behörden
  2. für die jährlich stattfindende Regatta des Kanuverband Rheinland-Pfalz e.V. am Wochenende nach dem 15. Oktober nach vorheriger Begehung zur Festlegung der eventuellen Entfernung von Totholz und nach der Abstimmung eines Lenkungskonzeptes mit der Kreisverwaltung Bitburg-Prüm. Ziel des Konzeptes ist die Lenkung des Besucherstromes auf befestigte Wanderwege insbesondere durch gezielte Absperrmaßnahmen und durch die Veröffentlichung von Hinweisen.

  1. Die ordnungsgemäße Ausübung der Land- und Forstwirtschaft sowie der Jagd und Fischerei bleiben unberührt.

§ 4
Ausnahmen

  1. Von den Regelungen dieser Verordnung kann die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord im Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn

  1. überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Ausnahme erfordern oder
  2. die Beachtung der Regelungen nach § 3 dieser Verordnung zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und das Wohl der Allgemeinheit der Ausnahme nicht entgegensteht.

  1. Die Ausnahme kann befristet, unter Auflagen, Bedingungen oder Widerrufsvorbehalt erteilt werden.

§ 5
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 128 Abs. 1 Nr. 8 LWG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig dieser Rechtsverordnung zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 128 Abs. 2 LWG mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

§ 6
In - Kraft - Treten

Die Rechtsverordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz in Kraft.

Koblenz, den 4. Oktober 2004
- 312-232-66-01/2003 -
Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord
Hans-Dieter Gassen
Präsident Karte zur Rechtsverordnung

  • Rechtsverordnung Beschilderung (PDF 410Kb)
  • Rechtsverordnung ohne Karte (PDF 16Kb)
  • Rechtsverordnung mit Karte (PDF 589Kb)
  • Kartenausschnitt Prümzurlay - Minden (PDF 455Kb)

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