Wassersport auf der Prüm - Rechtsverordnung zur Regelung des Gemeingebrauchs |
Die "Irreler Wasserfälle" in der Prüm stellen einen einzigartigen Gewässerabschnitt in der Eifel dar. Sie sind von hoher ökologischer und landschaftsästhetischer Bedeutung. Gleichzeitig sind die "Irreler Wasserfälle" als anspruchsvolle Kanustrecke über die Grenzen Deutschlands bekannt. Neben dem traditionellen Oktoberwettkampf, organisiert vom TV Bitburg, wird der Gewässerabschnitt mit zunehmender Tendenz durch nicht organisierte Freizeitkanuten in Anspruch genommen. Der hohe Nutzungsdruck führt zu ökologischen Schäden für die Tier- und Pflanzenwelt.
Unter Leitung der SGD Nord wurde eine Arbeitsgruppe gebildet, die aus Vertretern der unterschiedlichen Interessengruppen besteht. Diese Gruppe hat unter der Federführung der SGD Nord die Grundlagen für eine Rechtsverordnung zur Regelung des Befahrens der Prüm im Bereich der Irreler Wasserfälle erarbeitet.
Die Rechtsverordnung hat das Ziel, Naturnutzung und Naturschutz an der Prüm in Einklang zu bringen, das Natur- und Freizeiterlebnis auf und an der Prüm nicht generell zu unterbinden, sondern es vielmehr für alle Kreaturen in geordnete und naturverträgliche Bahnen zu lenken. Zu diesem Zwecke wird die generelle Erlaubnis zum Kanufahren auf der Prüm einschließlich ihrer Uferbereiche auf einer Länge von 32,4 km, vom Stausee Bitburg bis zur Mündung in die Sauer, eingeschränkt. Besondere Verbote und Regelungen gelten im Gewässerbereich der "Irreler Wasserfälle". Hier ist in Zukunft das Befahren mit Kanus, Kajaks, Schlauchbooten und Flößen in bestimmten Zeiten ganz verboten. Die Verbotszeiträume berücksichtigen die Laich- und Wanderzeiten der Fische und Brutzeiten der Vögel. Für alle Gewässerabschnitte gilt, dass diese nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung nur noch bei genau festgelegten Wasserständen befahren werden dürfen. Für die Fliessstrecken ober- und unterhalb der Wasserfälle sind dies mindestens 50 cm am Pegel Prümzurlay und im Bereich der eigentlichen Wasserfälle mindestens 60 cm. Der Ein- und Ausstieg im Bereich der Wasserfälle darf zukünftig nur an den dafür speziell ausgewiesenen und durch Hinweisschilder gekennzeichneten Ein- und Ausstiegsstellen erfolgen.
Aber auch die Belange des Sport und Tourismus kommen nicht zu kurz. So kann z.B. die jährlich stattfindende Regatta des Kanuverband Rheinland e.V., am Wochenende nach dem 15. Oktober, auch in Zukunft noch ausgetragen werden, natürlich bei entsprechenden Wasserständen in der Prüm. Um eine ausreichende Wasserführung von 60 cm in der Prüm während der Kanusportveranstaltung sicher zu stellen, bedient man sich der vorgeschriebenen Absenkung des Stauziels im Stausee Bitburg, da dieser im Winter die Funktion als Hochwasserrückhaltebecken übernimmt.
Rechtsverordnung
zur Regelung des Gemeingebrauchs auf der Prüm (Gewässer II. Ordnung) im Bereich der Verbandsgemeinden Bitburg-Land und Irrel, Landkreis Bitburg-Prüm
Aufgrund des § 23 des Gesetzes zur Ordnung des (Wasserhaushaltsgesetz - WHG -) vom 19. August 2002 ((BGBl. I S. 3245) und der §§ 36 Abs. 1, 37 Abs. 1 und 93 Abs. 4 des Wassergesetzes für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG-) in der Fassung vom 22. Januar 2004 (GVBl S. 54) wird durch die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord als obere Wasserbehörde verordnet:
§ 1
Ziel
Die Rechtsverordnung hat das Ziel, Naturnutzung und Naturschutz an der Prüm in Einklang zu bringen, das Natur- und Freizeiterlebnis auf und an der Prüm nicht generell zu unterbinden, sondern es vielmehr für alle Kreaturen in geordnete und naturverträgliche Bahnen zu lenken. Zu diesem Zwecke wird der Gemeingebrauch auf der Prüm einschließlich ihrer Uferbereiche für die in § 2 genannten Gewässerabschnitte und in dem sich aus § 3 ergebenden Umfang eingeschränkt.
§ 2
Räumlicher Geltungsbereich
§ 3
Verbote und Beschränkungen
§ 4
Ausnahmen
§ 5
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 128 Abs. 1 Nr. 8 LWG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig dieser Rechtsverordnung zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 128 Abs. 2 LWG mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
§ 6
In - Kraft - Treten
Die Rechtsverordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz in Kraft.
Koblenz, den 4. Oktober 2004