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Satzung der Eifelverein-Ortsgruppe Echternacherbrück e.V. im Eifelverein e.V. |
Der Verein führt den Namen Eifelverein-Ortsgruppe Echternacherbrück e.V.. Der Verein hat seinen Sitz in Echternacherbrück und ist Mitglied im Eifelverein e.V.. Er hat das Recht, Konten bei Sparkassen und Banken zu eröffnen und zu unterhalten.
Das Vereinsgebiet umfaßt, den Bereich der Gemarkung Echternacherbrück. Weitere Vereinsgebiete können hinzu genommen werden.
Die Eifelverein-Ortsgruppe e.V. dient der Eifel, ihrer Bevölkerung und allen, die hier Erholung und Entspannung suchen. Die Aufgaben werden verwirklicht, insbesondere durch heimatkundliche und kulturelle Tätigkeiten wie Wanderungen aller Art, geschichtliche und kunsthistorische Führungen, Exkursionen, Vorträge und Ausstellungen, Pflege des Brauchtums, der Mundart und des Denkmalschutzes
(Nr. 4 a, b, c, Nr. 7, Nr. 12 des Verzeichnisses der allgemein als besonders förderwürdig im Sinne des § 10 b Abs. 1 Einkommensteuergesetz anerkannten Zwecke).
Der Verein setzt sich nachhaltig für einen wirksamen Arten-, Natur- und Umweltschutz ein, insbesondere für die Erhaltung der einmaligen Landschaft der Eifel
(Nr. 18 des Verzeichnisses der allgemein als besonders förderwürdig im Sinne des
§ 10 Abs. 1 Einkommensteuergesetz anerkannten Zwecke).
Als Mitglied im Hauptverein vertritt die Eifelverein-Ortsgruppe die Interessen der Eifel und ihrer Bevölkerung bei der Planung und Durchführung aller Maßnahmen, die der Verbesserung der wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse in der Eifel dienen. Dabei mißt sie der Umwelt- und Sozialverträglichkeit besondere Bedeutung zu.
In ehrenamtlicher Tätigkeit unterhält die Ortsgruppe ein von ihr markiertes Wanderwegenetz.
Sie macht es sich zur Aufgabe, die Jugendarbeit im Verein zu pflegen und auszubauen (Nr. 2 des Verzeichnisses der allgemein als besonders förderwürdig im Sinne des § 10 Abs. 1 Einkommensteuergesetz anerkannten Zwecke).
Nicht zuletzt unterstützt sie das Zustandekommen und Aufrechterhalten von internationalen Kontakten, insbesondere grenzüberschreitende Partnerschaften
(Nr. 12 des Verzeichnisses der allgemein als besonders förderwürdig im Sinne des § 10 Abs. 1 Einkommensteuergesetz anerkannten Zwecke).
Die Eifelverein-Ortsgruppe verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Die finanziellen Mittel der Ortsgruppe dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die nicht für satzungsgemäße Aufgaben der Ortsgruppe erfolgen, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Mitglieder der Ortsgruppe sind die, dem Eifelverein e.V. Düren (Hauptgeschäftsstelle) gemeldeten Mitglieder
Über den Aufnahmeantrag der Mitglieder entscheidet der Vorstand. Die Ernennung zum Ehrenmitglied kann nur auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung vorgenommen werden.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluß. Der Austritt ist bis zum 1. Oktober schriftlich zu erklären; die Mitgliedschaft endet damit zum 31. Dezember des laufenden Jahres. Mitglieder können ausgeschlossen werden, wenn sie
a. gegen Zwecke und Ziele des Eifelvereins gröblich verstoßen,
b. das Ansehen des Eifelvereins schwer schädigen oder
c. den Mitgliedsbeitrag trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht zahlen.
Der Ausschluß erfolgt durch den Vorstand und ist schriftlich zu begründen. Gegen den Ausschluß steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Sie hat aufschiebende Wirkung bis zur Entscheidung durch die Mitgliederversammlung. Die Berufung muß innerhalb eines Monats nach Ausschlußmitteilung beim Vorstand schriftlich erfolgen.
Die Höhe des Jahresbeitrages setzt die Mitgliederversammlung unter Berücksichtigung eines abzuführenden Beitrages der Ortsgruppe an den Eifelverein e.V. (Hauptgeschäftsstelle) fest.
Organe des Vereins sind:
a. die Mitgliederversammlung
b. der Vorstand
Die Mitgliederversammlung ist öffentlich. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die den Beitrag für das laufende Jahr bezahlt haben. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich durch den Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter einzuberufen. Die Einberufung erfolgt mindestens zwei Wochen vorher schriftlich oder durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde unter Angabe der Tagesordnung.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß auf Beschluß des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder einberufen werden.
Die Mitgliederversammlung ist stets beschlußfähig und beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Ihr sind insbesondere vorbehalten:
- Festsetzung der Jahresbeiträge,
- Genehmigung des Tätigkeitsberichtes,
- Genehmigung der Jahresrechnung,
- Entlastung des Vorstandes,
- Wahl des Vorstandes für vier Jahre,
- Nachwahl für ausgeschiedene Vorstandsmitglieder für die verbleibende Amtszeit
- Wahl der Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes,
- Wahl von zwei Rechnungsprüfern für vier Jahre.
Alle Wahlen sind geheim. Offene Wahlen sind zulässig, wenn kein Stimmberechtigter widerspricht.
Über die Mitgliederversammlung werden Niederschriften gefertigt.
Der Vorstand besteht aus:
- dem Vorsitzenden,
- dem stellvertretenden Vorsitzenden,
- dem Geschäftsführer,
- dem Schatzmeister,
- dem Schriftführer,
- den Fachwarten für Jugendarbeit, Wandern, Wege, Naturschutz, Kultur und Öffentlichkeitsarbeit.
Der Vorsitzende, in seinem Verhinderungsfall der stellvertretende Vorsitzende, vertreten gemäß § 26 II BGB den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Die Übertragung mehrerer Aufgaben auf eine Person ist statthaft. Der Vorstand tritt nach Einladung des Vorsitzenden nach Bedarf zusammen. Er muß ihn einberufen, wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt. Der Vorstand ist beschlußfähig bei Anwesenheit der Hälfte seiner Mitglieder. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende
Dem Vorstand obliegt insbesondere:
- die Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung,
- die Entsendung von Mitgliedern zu Tagungen und Lehrgängen,
- die Genehmigung der Ausgaben,
- das Vorschlagsrecht zur Verleihung der Grünen und der Silbernen Verdienstnadel,
- die Festlegung von Ort und Zeitpunkt der Mitgliederversammlung.
Der Verein ist bemüht eine Jugendgruppe aufzustellen und zu unterstützen. Die Jugendgruppe ist Mitglied der Deutschen Wanderjugend im Eifelverein. Die Jugendgruppe wählt einen Jugendwart, der dem Vorstand der Ortsgruppe angehört.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Änderungen dieser Satzung können von der Mitgliederversammlung mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.
Die Auflösung der Ortsgruppe kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederver-sammlung mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen aller Stimmberechtigten beschlossen werden. Nehmen an dieser Mitgliederversammlung nicht mindestens drei Viertel der Stimmberechtigten teil, so ist innerhalb eines Monats eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, in der die Auflösung mit drei Viertel der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden kann.
Bei Auflösung der Ortsgruppe fällt das Vereinsvermögen dem Eifelverein (Hauptverein) zu, der es nur zu gemeinnützigen Zwecken im Sinne der Zweckbestimmung des Eifelvereins verwenden darf.
Die vorstehende Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Sie wollen einen Ausdruck der Satzung:
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